Codex des Kanonischen Rechtes

Can. 530

Dem Pfarrer in besonderer Weise aufgetragene Amtshandlungen sind folgende:

1° die Spendung der Taufe;

2° die Spendung des Sakramentes der Firmung an jene, die sich in Todesgefahr befinden, nach Maßgabe des ⇒ can.883, n. 3;

3° die Spendung der Wegzehrung sowie der Krankensalbung, unbeschadet der Vorschrift des ⇒ can.1003, §§ 2 und 3, und die Erteilung des Apostolischen Segens;

4° die Assistenz bei der Eheschließung und die Erteilung des Brautsegens;

5° die Vornahme von Begräbnissen;

6° die Segnung des Taufwassers zur österlichen Zeit, die Leitung von Prozessionen außerhalb der Kirche und die feierlichen Segnungen außerhalb der Kirche;

7° die feierliche Zelebration der Eucharistie an den Sonntagen und an den gebotenen Feiertagen.