Vatikan

Normen

- Substantielle und Verfahrensrechtliche Normen und Prozessordnung

Erster Teil

Art. 1

§ 1. Die Kongregation für die Glaubenslehre behandelt gemäß Art. 52 der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus1 Straftaten gegen den Glauben und schwerwiegendere Straftaten gegen die Sitten und solche, die bei der Feier der Sakramente begangen werden, um gegebenenfalls nach Maßgabe des allgemeinen oder des besonderen Rechts kanonische Strafen festzustellen oder zu verhängen, unbeschadet der Zuständigkeit der Apostolischen Pönitentiarie2 und der Geltung der Ordnung für die Lehrüberprüfung.3

§ 2. Bei den in § 1 genannten Straftaten hat die Kongregation für die Glaubenslehre das Recht, im Auftrag des Papstes die Kardinäle, die Patriarchen, die Gesandten des Apostolischen Stuhls, die Bischöfe und andere natürliche Personen zu richten, die in can. 1405 § 3 des Kodex des kanonischen Rechts4 und in can. 1061 des Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen5 genannt werden.

§ 3. Die Kongregation für die Glaubenslehre behandelt die ihr nach § 1 vorbehaltenen Straftaten gemäß den folgenden Artikeln.

Art. 2

§ 1. Die in Art. 1 genannten Straftaten gegen den Glauben sind Häresie, Apostasie und Schisma gemäß cann. 7516 und 13647 des Kodex des kanonischen Rechts und cann. 1436 § 18 und 14379 des Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen.

§ 2. In den Fällen, die in § 1 erwähnt sind, steht es dem Ordinarius bzw. dem Hierarchen zu, nach Maßgabe des Rechts die als Tatstrafe eingetretene Exkommunikation gegebenenfalls aufzuheben oder einen Strafprozess in erster Instanz oder per Dekret auf dem Verwaltungsweg durchzuführen, unbeschadet des Rechts, an die Kongregation für die Glaubenslehre zu appellieren bzw. zu rekurrieren.

Art. 3

§ 1. Die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehaltenen schwerwiegenderen Straftaten gegen die Heiligkeit des eucharistischen Opfers und Sakraments sind:

1° Das Entwenden oder Zurückbehalten in sakrilegischer Absicht oder das Wegwerfen der konsekrierten Gestalten10 nach can. 1367 des Kodex des kanonischen Rechts11 und can. 1442 des Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen12.

2° Der Versuch, das eucharistische Opfer zu feiern gemäß can. 1378 § 2, 1o des Kodex des kanonischen Rechts13.

3° Das Vortäuschen der Feier des eucharistischen Opfers nach can. 1379 des Kodex des kanonischen Rechts14 und can. 1443 des Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen15.

4° Die in can. 908 des Kodex des kanonischen Rechts16 und can. 702 des Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen17 verbotene Konzelebration, von der in can. 1365 des Kodex des kanonischen Rechts18 und can. 1440 des Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen19 die Rede ist, zusammen mit Amtsträgern von kirchlichen Gemeinschaften, welche die apostolische Sukzession nicht besitzen und die sakramentale Würde der Priesterweihe nicht kennen.

§ 2. Der Kongregation für die Glaubenslehre ist auch die Straftat vorbehalten, die in der in sakrilegischer Absicht erfolgten Konsekration einer oder beider Gestalten innerhalb oder außerhalb der Eucharistiefeier besteht20. Wer diese Straftat begeht, soll je nach Schwere des Verbrechens bestraft werden, die Entlassung oder Absetzung nicht ausgeschlossen.

Art. 4

§ 1. Die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehaltenen schwerwiegenderen Straftaten gegen die Heiligkeit des Bußsakraments sind:

1° Die Lossprechung des Mitschuldigen an einer Sünde gegen das sechste Gebot nach can. 1378 § 1 des Kodex des kanonischen Rechts21 und can. 1457 des Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen22.

2° Der Versuch der sakramentalen Lossprechung oder das verbotene Hören der Beichte nach can. 1378 § 2, 2o des Kodex des kanonischen Rechts23.

3° Das Vortäuschen der sakramentalen Lossprechung nach can. 1379 des Kodex des kanonischen Rechts24 und can. 1443 des Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen25.

4° Die Verführung zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs bei der Spendung oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte nach can. 1387 des Kodex des kanonischen Rechts26 und can. 1458 des Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen27.

5° Die direkte oder indirekte Verletzung des Beichtgeheimnisses nach can. 1388 § 1 des Kodex des kanonischen Rechts28 und can. 1456 § 1 des Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen29.

§ 2. Unbeschadet der Vorschrift von § 1, 5o ist der Kongregation für die Glaubenslehre auch die schwerwiegendere Straftat vorbehalten, die darin besteht, die vom Beichtvater oder vom Pönitenten in einer echten oder vorgetäuschten sakramentalen Beichte gesagten Dinge mit irgendeinem technischen Hilfsmittel aufzunehmen oder in übler Absicht durch die sozialen Kommunikationsmittel zu verbreiten. Wer diese Straftat begeht, soll je nach Schwere des Verbrechens bestraft werden, im Fall eines Klerikers die Entlassung oder Absetzung nicht ausgeschlossen30.

Art. 5

Der Kongregation für die Glaubenslehre ist auch die schwerwiegendere Straftat der versuchten Weihe einer Frau vorbehalten:

1° Unbeschadet der Vorschrift von can. 1378 des Kodex des kanonischen Rechts zieht sich jeder, der einer Frau die heilige Weihe zu spenden, wie auch die Frau, welche die heilige Weihe zu empfangen versucht, die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu.

2° Ist aber derjenige, der einer Frau die heilige Weihe zu spenden, oder die Frau, welche die heilige Weihe zu empfangen versucht, ein dem Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen unterstehender Christgläubiger, dann ist diese Person, unbeschadet der Vorschrift von can. 1443 dieses Kodex, mit der großen Exkommunikationzu bestrafen, deren Aufhebung ebenfalls dem Heiligen Stuhl vorbehalten ist.

3° Wenn der Schuldige ein Kleriker ist, kann er mit der Entlassung oder Absetzung bestraft werden31.

Art. 6

§ 1. Die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehaltenen schwerwiegenderen Vergehen gegen die Sitten sind:

1° Die von einem Kleriker begangene Straftat gegen das sechste Gebot mit einem Minderjährigen unter achtzehn Jahren; bezüglich dieser Straftat wird dem Minderjährigen eine Person gleichgestellt, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist.

2° Der Erwerb, die Aufbewahrung und die Verbreitung pornographischer Bilder von Minderjährigen unter vierzehn Jahren in jedweder Form und mit jedwedem Mittel durch einen Kleriker in übler Absicht.

§ 2. Ein Kleriker, der die Straftaten nach § 1 begangen hat, soll je nach Schwere des Verbrechens bestraft werden, die Entlassung oder Absetzung nicht ausgeschlossen.

Art. 7

§ 1. Unbeschadet des Rechts der Kongregation für die Glaubenslehre, von der Verjährung in einzelnen Fällen zu derogieren, unterliegt die strafrechtliche Verfolgung der Straftaten, die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehalten sind, einer Verjährungsfrist von zwanzig Jahren.

§ 2. Die Verjährung läuft nach can. 1362 § 2 des Kodex des kanonischen Rechts32 und can. 1152 § 3 des Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen33. Bei der Straftat nach Art. 6 § 1, 1o dagegen beginnt die Verjährung mit dem Tag zu laufen, an dem der Minderjährige das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

Zweiter Teil

Verfahrensrechtliche Normen

Titel I - Zusammensetzung und Zuständigkeit des Gerichts

Art. 8

§ 1. Die Kongregation für die Glaubenslehre ist das Oberste Apostolische Gericht für die lateinische Kirche sowie für die katholischen Ostkirchen zur Behandlung der in den vorausgehenden Artikeln dargelegten Straftaten.

§ 2. Dieses Oberste Gericht behandelt auch die anderen Straftaten, die dem Angeklagten vom Kirchenanwalt vorgeworfen werden, sofern dabei eine Verbindung in der Person oder über Komplizenschaft vorliegt.

§ 3. Die Urteile dieses Obersten Gerichts, die innerhalb der Grenzen der eigenen Zuständigkeit getroffen werden, unterliegen nicht der Approbation durch den Papst.

Art. 9

§ 1. Die Richter dieses Obersten Gerichts sind von Rechts wegen die Mitglieder der Kongregation für die Glaubenslehre.

§ 2. Der Versammlung der Mitglieder steht als Erster unter Gleichen der Präfekt der Kongregation vor. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präfekten übt der Sekretär der Kongregation dieses Amt aus.

§ 3. Der Präfekt der Kongregation hat das Recht, auch andere Richter auf Dauer oder für den Einzelfall zu ernennen.

Art. 10

Die ernannten Richter müssen Priester reifen Alters sein, ein Doktorat in Kirchenrecht besitzen und sich durch gute Sitten, vor allem durch Klugheit und juristische Erfahrung, auszeichnen; sie dürfen zugleich ein Amt als Richter oder Berater in einem anderen Dikasterium der Römischen Kurie ausüben.

Art. 11

Zur Erhebung und Vertretung der Anklage wird ein Kirchenanwalt eingesetzt, der Priester sein, ein Doktorat in Kirchenrecht besitzen und sich durch gute Sitten, vor allem durch Klugheit und juristische Erfahrung, auszeichnen muss; er übt sein Amt in allen Stufen des Prozesses aus.

Art. 12

Für die Aufgaben des Notars und des Kanzlers werden Priester bestellt, seien es Mitarbeiter der Glaubenskongregation oder Externe.

Art. 13

Als Anwalt und Prokurator fungiert ein Priester, der ein Doktorat in Kirchenrecht besitzt und vom Vorsitzenden des Richterkollegiums approbiert wird.

Art. 14

Auch bei den anderen Gerichten können für die in diesen Normen behandelten Fälle nur Priester die Ämter des Richters, Kirchenanwalts, Notars und Anwalts gültig ausüben.

Art. 15

Unbeschadet der Vorschrift von can. 1421 des Kodex des kanonischen Rechts34 und can. 1087 des Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen35, steht es der Kongregation für die Glaubenslehre frei, von den Anforderungen der Priesterweihe und des Doktorats in Kirchenrecht zu dispensieren.

Art. 16

Wann immer der Ordinarius oder Hierarch eine mindestens wahrscheinliche Nachricht über eine schwerwiegendere Straftat erhält, muss er nach Durchführung einer Voruntersuchung die Kongregation für die Glaubenslehre darüber informieren. Wenn die Kongregation den Fall nicht aufgrund besonderer Umstände an sich zieht, beauftragt sie den Ordinarius oder den Hierarchen, weiter vorzugehen, unbeschadet des Rechts, gegebenenfalls gegen ein Urteil erster Instanz an das Oberste Gericht der Kongregation zu appellieren.

Art. 17

Wenn ein Fall direkt der Kongregation vorgelegt wird und noch keine Voruntersuchung stattgefunden hat, können die prozessvorbereitenden Maßnahmen, die nach allgemeinem Recht dem Ordinarius oder dem Hierarchen zukommen, von der Kongregation selbst durchgeführt werden.

Art. 18

Die Kongregation für die Glaubenslehre kann in den Verfahren, die ihr rechtmäßig zugeleitet worden sind, unbeschadet des Rechts auf Verteidigung Rechtsakte heilen, wenn von den untergeordneten Gerichten, die gemäß Art. 16 im Auftrag der Kongregation handeln, bloße Verfahrensregelungen verletzt worden sind.

Art. 19

Unbeschadet des Rechts des Ordinarius oder des Hierarchen, mit Beginn der Voruntersuchung Maßnahmen nach can. 1722 des Kodex des kanonischen Rechts36 und can. 1473 des Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen37 zu ergreifen, besitzt dieselbe Vollmacht auch der turnusgemäße Vorsitzende des Gerichts auf Antrag des Kirchenanwalts unter den Bedingungen, die in den genannten Kanones festgeschrieben sind.

Art. 20

Das Oberste Gericht der Kongregation für die Glaubenslehre behandelt in zweiter Instanz:

1° Die Verfahren, die von den untergeordneten Gerichten in erster Instanz behandelt worden sind.

2° Die Verfahren, die vom Obersten Apostolischen Gericht selbst in erster Instanz behandelt worden sind.

Titel II - Prozessordnung

Art. 21

§ 1. Die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehaltenen schwerwiegenderen Straftaten müssen in einem kanonischen Strafprozess untersucht werden.

§ 2. Es steht der Kongregation für die Glaubenslehre jedoch frei:

1° In einzelnen Fällen von Amts wegen oder auf Antrag des Ordinarius oder des Hierarchen zu entscheiden, gemäß can. 1720 des Kodex des kanonischen Rechts38 und can. 1486 des Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen39 auf dem Weg eines außergerichtlichen Dekrets vorzugehen; unbefristete Sühnestrafen können jedoch nur im Auftrag der Kongregation für die Glaubenslehre verhängt werden.

2° Sehr schwerwiegende Fälle, bei denen die begangene Straftat offenkundig ist und dem Angeklagten die Möglichkeit zur Verteidigung gegeben worden war, direkt dem Papst zur Entscheidung über die Entlassung aus dem Klerikerstand oder über die Absetzung zusammen mit der Dispens von der Zölibatsverpflichtung vorzulegen.

Art. 22

Für die Behandlung einer Sache hat der Präfekt ein Richtergremium von drei oder fünf Richtern zu bestellen.

Art. 23

Wenn der Kirchenanwalt in einem Berufungsverfahren eine signifikant veränderte Anklage vorlegt, kann das Oberste Gericht als erste Instanz diese zulassen und darüber urteilen.

Art. 24

§ 1. In den Verfahren über Straftaten nach Art. 4 § 1 kann das Gericht den Namen des Anklägers weder dem Angeklagten noch seinem Anwalt mitteilen, es sei denn, der Ankläger hat ausdrücklich zugestimmt.

§ 2. Das Gericht muss dabei mit besonderer Aufmerksamkeit die Glaubwürdigkeit des Anklägers beurteilen.

§ 3. Immer ist jedoch darauf zu achten, dass jedwede Gefahr einer Verletzung des Beichtgeheimnisses absolut vermieden wird.

Art. 25

Wenn ein Zwischenverfahren auftritt, hat das Richterkollegium die Sache sehr rasch per Dekret zu entscheiden.

Art. 26

§ 1. Unbeschadet des Rechts, an das Oberste Gericht zu appellieren, müssen die gesamten Akten des Verfahrens, wenn die Sache bei einem anderen Gericht wie auch immer entschieden worden ist, von Amts wegen umgehend an die Kongregation für die Glaubenslehre übersandt werden.

§ 2. Die Frist, innerhalb derer der Kirchenanwalt der Kongregation das Urteil anfechten kann, beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem das Urteil erster Instanz dem Kirchenanwalt mitgeteilt worden ist.

Art. 27

Gegen Verwaltungsakte für Einzelfälle, welche die Kongregation für die Glaubenslehre in den Verfahren über ihr vorbehaltene Straftaten erlassen oder approbiert hat, kann innerhalb der ausschließlichen Nutzfrist von sechzig Tagen eine Verwaltungsbeschwerde an die Ordentliche Versammlung des Dikasteriums (Feria IV) eingelegt werden, die über deren Begründung und Rechtmäßigkeit entscheidet. Es besteht keine Möglichkeit eines weiteren Rekurses gemäß Art. 123 der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus40.

Art. 28

Eine Entscheidung ist rechtskräftig:

1° Wenn ein Urteil in zweiter Instanz ergangen ist.

2° Wenn gegen ein Urteil nicht innerhalb eines Monats Berufung eingelegt worden ist.

3° Wenn der Berufungsantrag bei einem Berufungsverfahren verfallen ist oder darauf verzichtet wurde.

4° Wenn ein Urteil nach Vorschrift von Art. 20 gefällt worden ist.

Art. 29

§ 1. Die Verfahrungskosten werden so beglichen, wie das Urteil es festsetzt.

§ 2. Wenn der Beschuldigte die Kosten nicht tragen kann, sind sie vom Ordinarius oder vom Hierarchen des Verfahrens zu begleichen.

Art. 30

§ 1. Die genannten Verfahren unterliegen dem päpstlichen Amtsgeheimnis41.

§ 2. Wer immer das Amtsgeheimnis verletzt oder, sei es aus List oder aus schwerer Fahrlässigkeit, dem Angeklagten oder den Zeugen einen anderen Schaden zufügt, ist auf Antrag des Geschädigten oder auch von Amts wegen vom höheren Gericht mit angemessenen Strafen zu belegen.

Art. 31

In diesen Verfahren müssen neben den Vorschriften der vorliegenden Normen, die für alle Gerichte der lateinischen Kirche und der katholischen Ostkirchen gelten, auch die Kanones über die Straftaten, die Strafen und den Strafprozess des einen wie auch des anderen Kodex angewandt werden.

Literaturverzeichnis

[1] Johannes Paul II, Apostolische Konstitution Pastor Bonus über die Römische Kurie (28. Juni 1988), Art. 52: AAS 80 (1988) 874: „Sie urteilt über Straftaten gegen den Glauben und über schwerwiegendere Straftaten gegen die Sitten und solche, die bei der Feier der Sakramente begangen werden, wenn diese ihr angezeigt worden sind, und, wo es angebracht ist, wird sie nach Maßgabe des allgemeinen oder des besonderen Rechts kanonische Strafen feststellen oder verhängen“.

[2] Johannes Paul II, Apostolische Konstitution Pastor Bonus über die Römische Kurie (28. Juni 1988), Art. 118: AAS 80 (1988) 890: „Für das Forum internum, sei es sakramental, sei es nicht sakramental, gewährt sie Absolutionen, Dispensen, Umwandlungen, Heilungen, Verzeihungen und andere Gnadenerweise“.

[3] Kongregation für die Glaubenslehre, Ordnung für die Lehrüberprüfung (29. Juni 1997): AAS 89 (1997) 830-835.

[4] Kodex des kanonischen Rechts, can. 1405 § 3: „Der Römischen Rota ist die Rechtsprechung vorbehalten:

1° über Bischöfe in Streitsachen, unter Wahrung der Vorschrift des can.1419 § 2;

2° über den Abtprimas oder den Abtpräses einer monastischen Kongregation sowie den obersten Leiter von Ordensinstituten päpstlichen Rechtes;

3° über Diözesen oder sonstige natürliche und juristische Personen in der Kirche, die keinen Oberen unterhalb des Papstes haben“.

[5] Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen, can. 1061: „Vor den Gerichtshöfen des Apostolischen Stuhls müssen die Personen belangt werden, die keine höhere Autorität unterhalb des Papstes haben, seien sie natürliche Personen, die die Bischofsweihe nicht empfangen haben, seien sie juristische Personen, unbeschadet des can. 1063 § 4, 3o und 4o“.

[6] Kodex des kanonischen Rechts, can. 751: „Häresie nennt man die nach Empfang der Taufe erfolgte beharrliche Leugnung einer kraft göttlichen und katholischen Glaubens zu glaubenden Wahrheit oder einen beharrlichen Zweifel an einer solchen Glaubenswahrheit; Apostasie nennt man die Ablehnung des christlichen Glaubens im ganzen; Schisma nennt man die Verweigerung der Unterordnung unter den Papst oder der Gemeinschaft mit den diesem untergebenen Gliedern der Kirche“.

[7] Kodex des kanonischen Rechts, can. 1364 § 1: „Der Apostat, der Häretiker oder der Schismatiker ziehen sich die Exkommunikation als Tatstrafe zu, unbeschadet der Vorschrift descan. 194 § 1, 2o; ein Kleriker kann außerdem mit den Strafen gemäßcan. 1336 § 1, 1o, 2o und 3o belegt werden“.

§ 2: „Wenn andauernde Widersetzlichkeit oder die Schwere des Ärgernisses es erfordern, können weitere Strafen hinzugefügt werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen“.

[8] Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen, can. 1436 § 1: „Wer irgend eine Wahrheit leugnet, die kraft göttlichen und katholischen Glaubens zu glauben ist, oder sie in Zweifel zieht oder den christlichen Glauben gänzlich ablehnt und, obwohl rechtmäßig gewarnt, nicht zur Einsicht kommt, soll als Häretiker oder als Apostat mit der großen Exkommunikation bestraft werden, ein Kleriker kann außerdem mit anderen Strafen belegt werden, nicht ausgeschlossen die Absetzung als Kleriker“.

[9] Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen, can. 1437: „Wer die Unterwerfung unter die höchste Autorität der Kirche oder die Gemeinschaft mit den Christgläubigen verweigert, die dieser Autorität unterstellt sind, und, obwohl rechtmäßig verwarnt, den Gehorsam nicht leistet, soll als Schismatiker mit der großen Exkommunikation bestraft werden“.

[10] Päpstlicher Rat für die Interpretation von Gesetzestexten, Antwort auf einen vorgelegten Zweifel (4. Juni 1999): AAS 91 (1999) 918.

„Frage: Ob in can. 1367 CIC und in can. 1442 CCEO das Wort ‚wegwerfen’ nur die Tat des Wegschmeißens meint oder nicht.

Antwort: Nein, nach der folgenden mens: Jedwede Tat, welche die heiligen Gestalten absichtlich und schwer verachtet, muss als in der Wort ‚wegwerfen’ eingeschlossen betrachtet werden“.

[11] Kodex des kanonischen Rechts, can. 1367: „Wer die eucharistischen Gestalten wegwirft oder in sakrilegischer Absicht entwendet oder zurückbehält, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; ein Kleriker kann außerdem mit einer weiteren Strafe belegt werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen“.

[12] Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen, can. 1442: „Wer die göttliche Eucharistie weggeworfen oder zu einem sakrilegischen Zweck entwendet oder zurückbehalten hat, soll mit der großen Exkommunikation bestraft werden und, wenn er Kleriker ist, auch mit anderen Strafen, die Absetzung als Kleriker nicht ausgeschlossen“.

[13] Kodex des kanonischen Rechts, can. 1378 § 2: „Die Tatstrafe des Interdikts oder, falls es sich um einen Kleriker handelt, der Suspension, zieht sich zu: 1° wer ohne Priesterweihe das eucharistische Opfer zu feiern versucht…“.

[14] Kodex des kanonischen Rechts, can. 1379: „Wer außer in den Fällen voncan. 1378 eine Sakramentenspendung vortäuscht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden“.

[15] Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen, can. 1443: „Wer die Feier der göttlichen Eucharistie oder anderer Sakramente vorgetäuscht hat, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden, die große Exkommunikation nicht ausgeschlossen“.

[16] Kodex des kanonischen Rechts, can. 908: „Katholischen Priestern ist es verboten, zusammen mit Priestern oder Amtsträgern von Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften, die nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, die Eucharistie zu konzelebrieren“.

[17] Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen, can. 702: „Den katholischen Priestern ist es verboten, die göttliche Liturgie mit nichtkatholischen Priestern oder Amtsträgern zu feiern“.

[18] Kodex des kanonischen Rechts, can. 1365: „Wer sich verbotener Gottesdienstgemeinschaft schuldig macht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden“.

[19] Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen, can. 1440: „Wer die Rechtsnormen über die Gottesdienstgemeinschaft verletzt, kann mit einer angemessenen Strafe belegt werden“.

[20] Kodex des kanonischen Rechts, can. 927: „Auch im äußersten Notfall ist es streng verboten, die eine Gestalt ohne die andere oder auch beide Gestalten außerhalb der Feier der Eucharistie zu konsekrieren“.

[21] Kodex des kanonischen Rechts, can. 1378 § 1: „ Ein Priester, der gegen die Vorschrift des can. 977 handelt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu“.

[22] Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen, can. 1457: „Ein Priester, der den Mitschuldigen bei einer Sünde gegen die Keuschheit losgesprochen hat, soll mit der großen Exkommunikation bestraft werden, unbeschadet des can. 728 § 1, 2o“.

[23] Kodex des kanonischen Rechts, can. 1378 § 2: „Die Tatstrafe des Interdikts oder, falls es sich um einen Kleriker handelt, der Suspension, zieht sich zu:

2° wer außer dem in § 1 genannten Fall, obwohl er die sakramentale Absolution nicht gültig erteilen kann, diese zu erteilen versucht oder die sakramentale Beichte hört“.

[24] Kodex des kanonischen Rechts, can. 1379: „Wer außer in den Fällen von can. 1378 eine Sakramentenspendung vortäuscht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden“.

[25] Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen, can. 1443: „Wer die Feier der göttlichen Liturgie oder anderer Sakramente vorgetäuscht hat, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden, die große Exkommunikation nicht ausgeschlossen“.

[26] Kodex des kanonischen Rechts, can. 1387: „Ein Priester, der bei der Spendung des Bußsakramentes oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte einen Pönitenten zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs zu verführen versucht, soll, je nach Schwere der Straftat, mit Suspension, mit Verboten, mit Entzug von Rechten und, in schwereren Fällen, mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden“.

[27] Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen, can. 1458: „Ein Priester, der bei der Spendung der Beichte oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte einen Pönitenten zur Sünde gegen die Keuschheit verführt hat, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden, die Absetzung als Kleriker nicht ausgeschlossen“.

[28] Kodex des kanonischen Rechts, can. 1387: „Ein Priester, der bei der Spendung des Bußsakramentes oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte einen Pönitenten zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs zu verführen versucht, soll, je nach Schwere der Straftat, mit Suspension, mit Verboten, mit Entzug von Rechten und, in schwereren Fällen, mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden“.

[29] Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen, can. 1458: „Ein Priester, der bei der Spendung der Beichte oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte einen Pönitenten zur Sünde gegen die Keuschheit verführt hat, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden, die Absetzung als Kleriker nicht ausgeschlossen“.

[30] Kongregation für die Glaubenslehre, Dekret zum Schutz des Sakramentes der Buße (23. September 1988): AAS 80 (1988) 1367.

[31] Kongregation für die Glaubenslehre, Allgemeines Dekret in Bezug auf die Straftat der versuchten Ordination einer Frau (19. Dezember 2007): AAS 100 (2008) 403.

[32] Kodex des kanonischen Rechts, can. 1362 § 2: „Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Straftat begangen worden ist, oder, wenn es sich um eine fortdauernde oder eine gewohnheitsmäßige Straftat handelt, mit dem Tag, an dem sie aufgehört hat“.

[33] Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen, can. 1152 § 3: „Die Verjährung läuft von dem Tag an, an dem die Straftat begangen wurde, oder, wenn es sich um eine fortdauernde oder gewohnheitsmäßige Straftat handelt, von dem Tag an, an dem sie aufgehört hat“.

[34] Kodex des kanonischen Rechts, can. 1421: „§ 1. Im Bistum sind vom Bischof Diözesanrichter zu bestellen, die Kleriker sein müssen. § 2. Die Bischofskonferenz kann die Erlaubnis geben, dass auch Laien als Richter bestellt werden, von denen einer bei der Bildung eines Kollegialgerichtes herangezogen werden kann, soweit eine Notwendigkeit dazu besteht.“

[35] Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen, can. 1087: „§ 1. In der Eparchie müssen vom Eparchialbischof Eparchialrichter ernannt werden, die Kleriker sein müssen. § 2. Der Patriarch nach Beratung mit der Ständigen Synode bzw. der Metropolit, der einer eigenberechtigten Metropolitankirche vorsteht, nach Beratung mit den zwei der Bischofsweihe nach ältesten Eparchialbischöfen kann erlauben, dass auch andere Christgläubige zu Richtern ernannt werden, von denen einer zur Bildung eines Kollegialgerichts herangezogen werden kann, sofern die Notwendigkeit es anrät; in den übrigen Fällen muss diesbezüglich der Apostolische Stuhl angegangen werden. § 3. Die Richter müssen von unbescholtenem Ruf sein, Doktoren oder wenigstens Lizentiaten im kanonischen Recht, bewährt in Klugheit und Eifer für die Gerechtigkeit“.

[36] Kodex des kanonischen Rechts, can. 1722: „Zur Vermeidung von Ärgernissen, zum Schutz der Freiheit der Zeugen und zur Sicherung des Laufs der Gerechtigkeit kann der Ordinarius nach Anhören des Kirchenanwaltes und Vorladung des Angeklagten bei jedem Stand des Prozesses den Angeklagten vom geistlichen Dienst oder von einem kirchlichen Amt und Auftrag ausschließen, ihm den Aufenthalt an einem bestimmten Ort oder in einem Gebiet auferlegen oder untersagen oder ihm auch die öffentliche Teilnahme an der heiligen Eucharistie verbieten; alle diese Maßnahmen sind bei Wegfall des Grundes aufzuheben, und sie sind von Rechts wegen mit der Beendigung des Strafprozesses hinfällig“.

[37] Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen, can. 1473: „Um Ärgernisse zu vermeiden, die Freiheit der Zeugen zu schützen und den Lauf der Gerechtigkeit zu sichern, kann der Hierarch nach Anhörung des Kirchenanwalts und nach Ladung des Angeklagten in jedem beliebigen Stand und in jeder Instanz des Strafprozesses den Angeklagten von der Ausübung der heiligen Weihe, eines Amtes, Dienstes oder einer anderen Aufgabe ausschließen, ihm den Aufenthalt an einem bestimmten Ort oder in einem Gebiet auferlegen und verbieten, oder auch den öffentlichen Empfang der göttlichen Eucharistie untersagen; alles dies muss mit dem Wegfall des Grundes widerrufen werden und entfällt von Rechts wegen mit Beendigung des Strafprozesses“.

[38] Kodex des kanonischen Rechts, can. 1720 „§ 1. Meint der Ordinarius, dass auf dem Weg eines außergerichtlichen Strafdekretes vorzugehen ist, so hat er:

1° dem Beschuldigten die Anklage und die Beweise bekanntzugeben und ihm die Möglichkeit zur Verteidigung einzuräumen, außer der Beschuldigte hat es, obwohl ordnungsgemäß vorgeladen, versäumt zu erscheinen;

2° alle Beweise und Begründungen mit zwei Beisitzern sorgfältig abzuwägen;

3° wenn die Straftat sicher feststeht und die Strafklage nicht verjährt ist, ein Dekret gemäßcann. 1342—1350 zu erlassen, in dem wenigstens kurz die Gründe rechtlicher und tatsächlicher Art dargelegt werden“.

[39] Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen, can. 1486: „§ 1. Zur Gültigkeit eines Dekrets, durch das eine Strafe verhängt wird, ist erforderlich, dass

1° der Angeklagte über die Anklage und die Beweise benachrichtigt wurde, wobei ihm Gelegenheit gegeben wurde, das Recht zu seiner Verteidigung voll auszuüben, wenn er nicht, obwohl rechtmäßig geladen, zu erscheinen versäumt hat;

2° eine mündliche Verhandlung zwischen dem Hierarchen oder seinem Beauftragten und dem Angeklagten in Anwesenheit des Kirchenanwalts und des Notars stattfindet;

3° im Dekret selbst dargelegt wird, auf welche Tatsachen- und Rechtsgründe sich die Bestrafung stützt.

§ 2. Die in can. 1426 § 1 genannten Strafen können ohne dieses Verfahren verhängt werden, sofern ihre Annahme auf seiten des Täters schriftlich feststeht“.

[40] Johannes Paul II, Apostolische Konstitution Pastor Bonus über die Römische Kurie (28. Juni 1988), Art. 52: AAS 80 (1988) 891: „§ 1. Darüber hinaus entscheidet es über Beschwerden, die innerhalb der Nutzfrist von dreißig Tagen eingelegt worden sind und die sich gegen einzelne Verwaltungsakte richten, die entweder von Dikasterien der Römischen Kurie gesetzt oder von diesen gebilligt wurden, und zwar jedesmal dann, wenn fraglich ist, ob der beanstandete Akt, als er gesetzt oder ausgeführt wurde, irgendein Gesetz verletzt hat.

§ 2. In diesen Fällen kann es auch, neben dem Urteil über die Unrechtmäßigkeit, sofern der Beschwerdeführer das verlangt, über die Wiedergutmachung von Schäden entscheiden, die durch den unrechtmäßigen Akt entstanden sind.

§ 3. Es entscheidet auch in sonstigen Verwaltungsstreitigkeiten, die ihm vom Papst oder von Dikasterien der Römischen Kurie übertragen werden sowie über Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen diesen Dikasterien“.

[41] Staatsekretariat, Reskript Il 4 febbraio aus der Audienz des Heiligen Vaters zur Veröffentlichung der Allgemeinen Ordnung der Römischen Kurie (30. April 1999), Regolamento generale della Curia Romana (30. April 1999) Art. 36 § 2: AAS 91 (1999) 646: “Mit besonderer Sorgfalt ist das päpstliche Amtsgeheimnis zu beachten nach der Vorschrift der Instruktion Secreta contenere vom 4. Februar 1974”.

Staatssekretariat, Reskript aus der Audienz, Instruktion Secreta continere über das päpstliches Amtsgeheimnis (4. Februar 1974): AAS (66 1974) 89-92:

„Art. 1.- Unter das päpstliche Amtsgeheimnis fallen: …

4) Die außergerichtlich erhaltenen Anzeigen über Straftaten gegen den Glauben und gegen die Sitten und über Straftaten gegen das Sakrament der Buße sowie das Verfahren und die Entscheidung, welche zu diesen Anzeigen gehören, stets unbeschadet des Rechts desjenigen, der vor der Autorität angezeigt wurde, die Anzeige zu erfahren, wenn dies zur eigenen Verteidigung notwendig ist. Es ist freilich nur dann erlaubt, den Namen des Anzeigenden bekannt zu geben, wenn es der Autorität nützlich erscheint, dass der Angezeigte und der, der ihn angezeigt hat, zugleich erscheinen; …“ (S. 90).